21.12.2010

    Für welche Kraftfahrzeuge gilt die Winterreifenpflicht?

    Weil der Verordnungsgeber für einzelne Kraftfahrzeug-Typen Ausnahmen festgelegt hat und zudem einige Gruppen juristischen Widerstand gegen die Winterreifenpflicht angekündigt haben, wird die Frage für die einzelnen Kraftfahrzeug-Typen beantwortet.
    1. Motorisierte Zweiräder
    Für den Verordnungsgeber ist klar: Die Winterreifenpflicht gilt auch für motorisierte Zweiräder wie Mofas, Mopeds und Motorräder.
    Das sieht Michael Lenzen, 1. Vorsitzender des Bundesverbandes der Motorradfahrer (BVDM), Mainz, ganz anders: „Die Winterreifenpflicht gilt nicht für Motorräder." Zur Begründung verweist er auf den Begriff Kraftfahrzeug, den der Verordnungsgeber in der StVO-Novelle nutzt. Der wird in der Richtlinie 70/156 des Europäischen Rates in Kapitel I Begriffsbestimmungen, Artikel 1, wie folgt definiert:
    „Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger.“
    Für Michael Lenzen ist klar: „Wie ihr Name bereits sagt, haben motorisierte Zweiräder eben nicht mindestens vier Räder. Folglich greift § 2 Absatz 3a StVO bei ihnen nicht."
    Für Reiner Brendicke, Hauptgeschäftsführer des Industrie-Verbandes Motorrad Deutschland e.V., Essen, kommt die Winterreifenpflicht praktisch einem Fahrverbot für Motorräder gleich. „Bei der neuen Definition von Eigenschaften für Winterreifen, wurden die Begrifflichkeiten aus der Richtlinie für die Typgenehmigung für Pkw entlehnt. Welche Eigenschaften ein Kraftrad-Winterreifen haben sollte, ist weiterhin unklar. M + S Reifen gemäß der ECE-R 75 für Motorradreifen sind keine reinen Winterreifen! Die dort beschriebenen Eigenschaften gelten für Matsch und maximal Schneematsch. Deshalb hatten wir dem Gesetzgeber empfohlen, Führer von Fahrzeugen der Klasse L von den Verhaltensvorschriften auszunehmen."
    Nach Ansicht von Michael Lenzen biete der Markt praktisch keine Winterreifen für Motorräder. Die wenigen mit einer M+S-Kennzeichnung angebotenen Winterreifen seien nahezu komplett für die Bereifung von Enduros und Geländemaschinen vorgesehen. „Sie sind für eher leistungsschwächere Motorräder mit entsprechend geringer Tragkraft und stark eingeschränktem Geschwindigkeitsbereich konzipiert. Und sie werden nur in wenigen Größen produziert, die nicht den gängigen und in größeren Stückzahlen verkauften und am Markt befindlichen Motorrädern entsprechen", betont Michael Lenzen. Hinzu kommt das deutsche Spezialproblem der praktizierten Reifenbindung. „Die Benutzung solcher Winterreifen ist selbst bei passender Größe, Traglast und Geschwindigkeitsindex wegen der nicht EU-konformen Reifenbindung für Motorräder in Deutschland für die allermeisten Motorräder verboten." Ausnahmen seien nur mit einer kosten- und zeitintensiven Einzelabnahme durch den TÜV sowie der Eintragung in die Fahrzeugpapiere möglich.
    2. Pkw
    Hier ist der Fall eindeutig: Die Winterreifenpflicht gilt für sämtliche Pkw.
    3. SUV und Geländewagen
    Obwohl die Sommerreifen moderner Geländewagen oft schon sehr grobstollig sind, gelten die wenigsten von ihnen als Winter- oder Ganzjahresreifen. Die Fahrer oder Fahrzeughalter sollten daher unbedingt prüfen, ob sie M+S-Reifen gemäß der neuen Winterreifenpflicht fahren.
    4. Wohnmobile und Campingfahrzeuge
    Auch für sie gilt die Winterreifenpflicht.
    5. Schwere Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen: Busse und Lkw
    Für diese Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gilt: Sie müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Den Hintergrund erläutert Martin Bulheller, Leiter Wirtschaftsbeobachtung beim Bundesverband Güterkraftverkehr, Frankfurt/Main. „Im Gegensatz zum Pkw gibt es für den Bus- und Lkw-Bereich technisch gesehen im Kautschukgemisch keine Unterscheidung zwischen Winter- und Sommerreifen. Unter winterlichen Witterungsverhältnissen gilt hinsichtlich der geeigneten Bereifung für Busse und Lkw: Die Antriebsachsen sind mit Traktionsreifen auszurüsten, die eine M+S-Kennung tragen. Die Präzisierung, dass die Antriebsachsen mit Traktionsreifen auszurüsten sind, bedeutet nunmehr eine Klarstellung im Gesetzestext. Bisher war dies nur der Begründung zum Gesetzestext zu entnehmen. Für die Kontrollorgane ergeben sich zukünftig eindeutige Vorgaben zur korrekten Reifen-Ausrüstung unter winterlichen Witterungsverhältnissen für den Bus und Lkw-Betrieb. Der BGL begrüßt daher die neue Regelung.“
    6. Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge
    Diese Fahrzeug-Typen sind von den Vorschriften ausgenommen. Denn ihre Bereifung bietet auf Grund des grobstolligen Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen genügend Sicherheit. Achtung:: Dies gilt nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen.
    Quelle: Pirelli eJournal
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